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Allgemeine Bedingungen und Verfahrensrichtlinien für die Zertifizierung von Managementsystemen durch die SKZ-Cert GmbH
Stand: Dezember 2009

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
Die nachstehenden Bedingungen gelten unter Ausschluss etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers für die Begutachtung, Prüfung, Zertifizierung und Validierung von Managementsystemen durch die SKZ-Cert GmbH sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Informationsgespräche.

Gegenstand des Vertrages zwischen der SKZ-Cert GmbH und dem Auftraggeber ist insbesondere die Prüfung, ob das zu prüfende Managementsystem den jeweiligen Anforderungen der vereinbarten Prüfungsgrundlagen entspricht und gegebenenfalls die Erteilung bzw. Verwendung des entsprechenden Zertifikates der SKZ-Cert GmbH.

Sämtliche Angebote der SKZ-Cert GmbH sind freibleibend. Der Zertifizierungsvertrag kommt mit der Unterschrift der SKZ-Cert GmbH zustande.

2. Leistungsumfang
Die Grundlagen der Prüfung, insbesondere Qualitätsmanagement- Umwelt- und Arbeitssicherheits-Managementnormen, sowie der Umfang der angestrebten Zertifizierung/ Validierung werden in dem schriftlichen Zertifizierungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und der SKZ-Cert GmbH festgelegt.

Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit die Änderung oder Erweiterung den Aufwand der SKZ-Cert GmbH erhöht und/oder die Termineinhaltung gefährdet, kann die SKZ-Cert GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung der Termine verlangen.

Ereignisse höherer Gewalt, die der SKZ-Cert GmbH die Leistung wesentlich erschweren 
oder unmöglich machen, berechtigen sie, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche erwachsen, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die SKZ-Cert GmbH mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.

3. Anforderungen der Zertifizierung
Die SKZ-Cert GmbH ist verpflichtet, den Anforderungen der EN ISO /IEC 17021 sowie den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Akkreditierung (DGA) nachzukommen.
Die SKZ-Cert GmbH verpflichtet sich, nur Auditoren einzusetzen, die den festgelegten Anforderungen (ISO 19011) hinsichtlich ihrer fachlichen Qualifikation, ihrer mehrjährigen Erfahrungen mit Managementsystemen und ihrer charakterlichen Eignung als Auditoren entsprechen.

Die begründete Ablehnung eines oder der für den Auftrag benannten Auditoren durch den Auftraggeber verpflichtet die SKZ-Cert GmbH zur Auswechslung des oder der Auditoren.

Wenn ein Auditor unmittelbar vor oder während des Audits ausfällt, benennt die SKZ-Cert GmbH im Einvernehmen mit dem Auftraggeber einen Vertreter.

4. Informationspflicht der SKZ-Cert GmbH
Die SKZ-Cert GmbH ist verpflichtet, den Auftraggeber für die Dauer des Vertragsverhältnisses über wesentliche Änderungen der Zertifizierungsanforderungen, der Zertifizierungsbedingungen und der Normengrundlagen zu informieren. Dies gilt ebenso bei wesentlichen Änderungen bezüglich der SKZ-Cert GmbH.

5. Mitwirkungs- und Unterlassungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Tätigkeiten der SKZ-Cert GmbH zu unterstützen, insbesondere, ihr die notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zu beschaffen und/oder die Einsichtnahme zu gewähren sowie den erforderlichen Zugang zu verschaffen. Der Auftraggeber benennt ferner einen oder mehreren Ansprechpartner (Auditbeauftragte), die der SKZ-Cert GmbH für sachdienliche Informationen und Entscheidungen zur Verfügung stehen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, einem Witnessaudit (Teilnahme der TGA an einem Audit) jederzeit zustimmen.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass den Auditoren auf Befragen der Auditbeauftragten und der Mitarbeiter des Auftraggebers von allen Umständen und Vorgängen, die für das Audit von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäß Auskunft erteilt wird.

Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unparteilichkeit der beauftragten Auditoren gefährden könnte.

6. Terminabstimmung, Ersatz der Vorbereitungskosten
Die SKZ-Cert GmbH bestätigt schriftlich den mit dem Auftraggeber vereinbarten Audittermin.

Kommt der Audittermin aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat nicht zustande, so ersetzt der Auftraggeber der SKZ-Cert GmbH die entstandenen Vorbereitungskosten, es sei denn, der Auftraggeber hat die Gründe für den Ausfall des Termins nicht zu vertreten.

Hat sich der Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres ab Auftragserteilung zertifizieren lassen, ist die SKZ-Cert GmbH berechtigt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von
10 % der vertraglich vereinbarten Zertifizierungskosten in Rechnung zu stellen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass der SKZ-Cert kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

7. Vergütung, Preisanpassung, Zahlungsbedingungen
Art und Höhe der Zertifizierungskosten sowie die Kosten der Überwachungsaudits sind im Angebot der SKZ-Cert GmbH genannt. Die genannten Beträge verstehen sich zuzüglich Reisekosten und der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

Über Preisanpassungen aufgrund geänderter unternehmensspezifischer Gegebenheiten, insbesondere aus den Erkenntnissen des Audit Stufe 1, bspw. aufgrund veränderter Mitarbeiterzahlen, Änderungen der Umweltrelevanz oder Änderungen in der Gefährdungsklasse oder allg. organisatorischer Änderungen (bspw. zusätzliche Standorte) wird der Auftraggeber durch die SKZ-Cert GmbH rechtzeitig informiert. Gleiches gilt auch bei Änderungen der Norminhalte oder Änderungen in der Norminterpretation.

Die Kosten der Audits richten sich nach der jeweils aktuellen Entgeltliste. Über die Kosten des Wiederholungsaudits sowie der anschließenden Überwachungsaudits erhält der Kunde rechtzeitig eine Kosteninformation.  

Der Auftraggeber erkennt die Entgeltliste in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die Zertifizierungskosten gemäß dem Angebot der SKZ-Cert GmbH an.

Die SKZ-Cert GmbH ist berechtigt, für die bestimmten Leistungsabschnitte Teilabrechnungen vorzunehmen. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Befindet der Auftraggeber sich mit der Zahlung in Verzug, ist die SKZ-Cert GmbH berechtigt  - vorbehaltlich eines weiteren Verzugsschadens – Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB) zu berechnen.

Der Auftraggeber darf nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis zu.

8. Nutzungsrechte
Soweit vertraglich vereinbart, verbleiben sämtliche Rechte an und aus den im Rahmen des Auftrages erstellten, bearbeiteten, zur Einsicht überlassenen und/oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Arbeitspapieren, Hilfsmitteln und Ergebnissen etc. bei der SKZ-Cert GmbH.

Das Kopieren, Vervielfältigen und Veröffentlichen vorbezeichneter Unterlagen, Arbeitspapieren, Hilfsmitteln und Ergebnissen etc. bedarf in jedem Fall der Einwilligung der SKZ-Cert GmbH.

Der Inhaber des SKZ-Cert Zertifikates darf dies ohne jegliche Änderungen als Originalkopie nutzen. Veröffentlichungen jeder Art, bei denen das Zertifikat modifiziert dargestellt wird, bedürfen der schriftlichen Einwilligung durch die SKZ-Cert GmbH.

Das Zertifikat/Zeichen darf nicht auf Produkten angebracht werden. Weiterhin darf durch die Nutzung des Zertifikats nicht der Anschein erweckt werden, das Zertifikat beziehe sich auf die Konformität eines Produktes.

Eine Weitergabe des Auditberichts an Dritte ist nur als Ganzes erlaubt.

9. Gewährleistung
Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Beseitigung eines Mangels von der jeweiligen Fehlerart abhängig ist. Die SKZ-Cert GmbH verpflichtet sich, den Fehler innerhalb einer angemessenen Frist auf ihre Kosten zu beheben oder eine Zwischenlösung zu finden. Kommt die SKZ-Cert GmbH dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Fehler beseitigt worden ist, kann der Auftraggeber gemäß den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten.

Nicht unter die Gewährleistungspflicht fallen Mängel, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere, wenn sie auf fehlender bzw. unzureichender Mitwirkung seitens des Auftraggebers beruhen.

10. Haftung
Schadensersatzansprüche gegen die SKZ-Cert GmbH sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Verzug, Gewährleistung, positiver Vertragsverletzung, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung) sind ausgeschlossen, soweit der SKZ-Cert GmbH oder deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder anfängliches Unvermögen zu Lasten fällt oder eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als „zugesicherte Eigenschaft“ bezeichnet ist.

Die SKZ-Cert GmbH haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet die SKZ-Cert GmbH nur in Höhe des typisch vorhersehbaren Schadens. Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn haftet die SKZ-Cert GmbH nicht.

Der typischerweise vorhersehbare Schadensumfang wird auf den Betrag der Betriebshaftpflichtversicherung der SKZ-Cert GmbH begrenzt. Die Deckungssumme ihrer Betriebshaftpflichtversicherung beträgt 5 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignis ohne Sonderrisiko. Auf Verlangen wird dem Auftraggeber Einsichtnahme in die Versicherungspolice gewährt.

Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass der vorhersehbare Schaden dadurch nicht abgedeckt wird, muss er die SKZ-Cert GmbH darüber informieren. Die SKZ-Cert GmbH wird dann eine Zusatzversicherung in der vom Auftraggeber gewünschten Höhe abschließen, der Auftraggeber trägt die zusätzlichen Versicherungskosten. Diese Regelungen gelten entsprechend für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der SKZ-Cert GmbH.

11. Freistellungsverpflichtung
Der Auftraggeber stellt die SKZ-Cert GmbH von solchen Ersatzansprüchen frei, die Dritte wegen der Verwendung der Begutachtungs-, Validierungs-, Prüfungs- und Zertifizierungsergebnisse durch den Auftraggeber gegen die SKZ-Cert GmbH erheben.

Diese Freistellungsverpflichtung entfällt, soweit der Anspruch des Dritten auf einer Vertragsverletzung der SKZ-Cert GmbH beruht, für welchen die SKZ-Cert GmbH nach Nr. 10 haftet.

12. Vertraulichkeit, Datenschutz
Die SKZ-Cert GmbH verpflichtet sich zeitlich unbegrenzt, sämtliche Daten und Unterlagen, die sie zur Durchführung des Vertrages vom Auftraggeber erhält und die ihr gegenüber als vertraulich bezeichnet werden, vertraulich zu behandeln. Die SKZ-Cert GmbH beachtet bei der Durchführung des Auftrages insbesondere alle einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die SKZ-Cert GmbH wird mit der Erfüllung des Auftrags nur solche Personen betrauen, die auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet worden sind. Die SKZ-Cert GmbH ist berechtigt, im Rahmen dieses Vertrages Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, im Sinnes des BDSG zu verarbeiten.

Die SKZ-Cert GmbH ist weiterhin zeitlich unbegrenzt verpflichtet, Auditberichte und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit vertraulich zu handhaben und an Dritte nicht weiterzugeben.

Ausnahmen hiervon bilden Akteneinsichts-, Information- und Teilnahmerechte der TGA sowie normative oder gesetzliche Vorgaben. So hat die TGA u.a. das Recht, Berichte der SKZ-Cert GmbH über einzelne Auditverfahren einzusehen, an Witnessaudits teilzunehmen oder allgemein Informationen über abgeschlossene bzw. laufende Auditverfahren des Auftraggebers bei der SKZ-Cert GmbH einzuholen.

Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.

13. Informationspflicht des Auftraggebers nach Erteilung des Zertifikats
Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Erteilung des Zertifikats unverzüglich die SKZ-Cert GmbH über alle wichtigen Änderungen seines Managementsystems, die eine Neubeurteilung ggf. im Rahmen eines Sonderaudits (Punkt 15.6) möglicherweise erforderlich machen, schriftlich zu informieren.

Weiterhin hat der Zertifikatinhaber des SKZ-Cert GmbH wichtige Änderungen der Firmenorganisation, die Einfluss auf sein Managementsystem haben könnten, wie Übernahme der Firma durch ein anderes Unternehmen, Geschäftsaufgabe (auch von einzelnen Standorten), Reduzierung bzw. Erweiterung einzelner auditierter Geschäftsbereiche, Tochtergesellschaften u.ä. mitzuteilen. Hierzu gehören auch Informationen zur Änderung der umweltrelevanten Standortsituation oder gravierende Änderungen in der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens.

Aufzeichnungen über Beschwerden und Mitteilungen interessierter Kreise sowie die daraus resultierenden Maßnahmen sind der SKZ-Cert GmbH auf Anforderung vorzulegen.

14. Beurteilungsgrundlage und deren Änderung
Der Auftraggeber legt fest, nach welcher Norm sein Managementsystem beurteilt werden soll. Während des Zertifizierungsverfahrens kann er diese Festlegung im Einvernehmen mit der SKZ-Cert GmbH ändern.

Nach Erteilung des Zertifikats kann innerhalb der Gültigkeitsdauer von drei Jahren die Festlegung ebenfalls geändert werden, wenn das Managementsystem den neuen Bedingungen entspricht und die SKZ-Cert GmbH alle notwendigen Überprüfungen durchgeführt hat. Das neue Zertifikat ist bis zum Ende dieser Gültigkeitsdauer gültig.

15. Audit
15.1  Unterlagenprüfung
Die eingereichten Unterlagen (Managementhandbuch, Verfahrensanweisungen) werden auf die Normkonformität geprüft. Sie müssen an den unternehmensspezifischen Änderungsdienst angeschlossen werden.

15.2  Audit Stufe 1:
Das Audit Stufe 1 wird durchgeführt, um die Zertifizierungsreife des Unternehmens festzustellen.

15.3  Zertifizierungsaudit (Stufe 2)
Das Zertifizierungsaudit wird durchgeführt, um die Übereinstimmung des Managementsystems mit der jeweiligen Norm überprüfen zu können, und um die Anwendung des dokumentierten Systems beurteilen zu können. Grundsätzlich werden hierbei alle betreffenden Standorte des Unternehmens begutachtet; das Auditieren befristeter Standorte ist generell möglich und richtet sich danach, wie hoch die Risiken sind, dass das Managementsystem die Produkt- und Serviceergebnisse und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb der Organisation nicht mehr steuern kann.
Bei der Zertifizierung von Managementsystemen kann das Audit erst stattfinden, wenn nachweislich das M-System seit mindestens 3 Monaten wirksam in Betrieb ist, mindestens ein interner Auditzyklus durchlaufen ist und ein dokumentiertes Management-Review vorliegt.

15.4  Überwachungsaudit
Das Überwachungsaudit findet jährlich während der Gültigkeit des Zertifikates statt und ist eine Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung des Zertifikates. Das erste Überwachungsaudit muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Zertifizierungsaudit abgeschlossen sein; das zweite Überwachungsaudit 22 – 26 Monate nach dem Zertifizierungsaudit stattfinden. Werden diese Termine überschritten kann das Zertifikat ausgesetzt und in begründeten Fällen entzogen werden.

15.5  Wiederholungsaudit
Das Wiederholungsaudit findet rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats statt und ist für dessen Verlängerung erforderlich.

15.6  Nachaudit/Sonderaudit
Werden beim Zertifizierungs-, Überwachungs- oder Wiederholungsaudit wesentliche Mängel festgestellt, so kann durch die SKZ-Cert GmbH ein Nachaudit oder ein Sonderaudit stattfinden. 
Gründe für die Durchführung eines Nachaudits sind unter anderem die Beurteilung der Behebung von Abweichungen aus einem vorangegangenen Audit vor Ort.

Gründe für die Durchführung eines Sonderaudits sind bspw. Eigentümerwechsel, stark veränderter Personalbestand, Neubau, Umbau, neue Anlagen, Beschwerden/Einsprüche.


16. Zertifikat
Das Zertifikat kann erst ausgestellt werden, wenn alle während des Zertifizierungsverfahrens festgestellten Abweichungen behoben wurden, das Auditteam die Zertifizierung empfiehlt und das Zertifizierungsgremium seine Zustimmung erteilt. Über die Erteilung des Zertifikats entscheidet das Zertifizierungsgremium. Der Auftraggeber kann jederzeit Einspruch gegen das Urteil des Zertifizierungsgremiums einwenden (siehe Punkt 18).

Ein Muster des von der SKZ-Cert GmbH ausgestellten Zertifikates ist auf Wunsch erhältlich.

Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von 3 Jahren, wenn die Überwachungsaudits mit positivem Ergebnis abgeschlossen werden. Die Gültigkeit des Zertifikats kann nach Durchführung eines Wiederholungsaudits um weitere drei Jahre verlängert werden. Gravierende Abweichungen, Beschwerden und Einsprüche können auch zur Aussetzung eines Zertifikats führen. Die Entscheidung trifft der Leiter der Zertifizierungsstelle.

Verbundverfahren:
Werden im Rahmen einer Verbundzertifizierung bei Überwachungen in der Zentrale oder einem bzw. mehreren Standorten wesentliche Mängel festgestellt, so wird durch die SKZ-Cert GmbH das Aussetzen bzw. der Entzug der Zertifizierung für die gesamte Unternehmensgruppe eingeleitet. Zertifikate im Rahmen von Neu- oder Re-Zertifizierungen können erst dann erteilt werden, wenn an allen Standorten einschließlich der Zentrale keine offenen Abweichungen mehr vorliegen. Weiterhin kann aus wichtigem Grund der Stichprobenumfang im Rahmen von Überwachungen oder Re-Zertifizierungen verfahrensbezogen erhöht werden. Die Gründe hierfür sind bei der SKZ-Cert GmbH einzusehen.

17. Liste der Zertifikate
Die SKZ-Cert GmbH führt eine Liste der Zertifikatinhaber, die allen Interessenten zugänglich und im Internet unter www.skz.de veröffentlicht ist. Weiterhin wird eine Liste der ausgesetzten /entzogenen Zertifikate geführt, die jedoch nicht im Internet veröffentlicht wird und auf Anfrage in der SKZ-Cert GmbH von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen werden kann. Die Zustimmung dazu wird mit der Beauftragung des Zertifizierungsverfahrens erteilt.

18. Einsprüche und Beschwerden
Grundsätzlich hat die interessierte Öffentlichkeit und der Auftraggeber das Recht, Einwände und Beschwerden über das Managementsystem des Auftraggebers, über Zertifizierungsentscheidungen oder die Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens der Zertifizierungsstelle schriftlich (formlos) zu melden. Für die Bearbeitung der Beschwerden/Einsprüche hat die Zertifizierungsstelle ein Beschwerdegremium (Ausschuss) eingerichtet, das die einzelnen Beschwerden/Einsprüche nach einem festgelegten Verfahren bearbeitet.
Dieser Ausschuss entscheidet auf Wunsch in Anwesenheit des Beschwerde- bzw. Einspruchführers. Dieser erhält spätestens 4 Wochen nach Eingang der Beschwerde / des Einspruchs eine Nachricht über den aktuellen Stand seiner Beschwerde/Einspruchs.

19. Vertragslaufzeit, Kündigung, Aussetzung, Entzug und Rückgabe des Zertifikates
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von fünf Monaten vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates schriftlich gekündigt werden.
Im Falle der Kündigung ist das Zertifikat der SKZ-Cert GmbH zurückzugeben.
Ist ein Zertifikat noch nicht erteilt worden, kann der Auftraggeber den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat schriftlich kündigen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Wichtige Gründe sind insbesondere:
- Verschweigen von wesentlichen Änderungen des Managementsystems,
- wesentliche, bei einem Audit festgestellte Mängel, die nicht behoben werden,
- nicht fristgerechte Durchführung des Überwachungsaudits,
- Verstöße gegen die dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungs- und Unterlassungspflichten,
- unzulässige Werbung mit dem Zertifikat/Zeichen,
- vertragswidrige Weitergabe von Formularen der SKZ-Cert GmbH an Dritte,
- Zahlungsrückstand trotz Mahnung.

Hierbei liegt es im Ermessen der SKZ-Cert GmbH, zunächst die Gültigkeit des Zertifikates befristet auszusetzen, mit der Folge, dass der Auftraggeber für diesen Zeitraum das Zertifikat nicht verwenden bzw. führen darf. Nach der fristgerechten Beseitigung des Grundes zur Aussetzung, wird die Aussetzung aufgehoben.

Die Rückgabe des Zertifikates ist auch bei der außerordentlichen Kündigung einer Partei für den Auftraggeber verpflichtend.

Bei einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch die SKZ-Cert GmbH oder bei einer Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Erteilung des Zertifikates ist die SKZ-Cert GmbH berechtigt neben der Vergütung für bisher erbrachte und abgeschlossenen Leistungen eine Aufwandsentschädigung von 10 % der vertraglich vereinbarten Zertifizierungskosten für Vorleistungen auf die nächsten Verfahrensschritte zu berechnen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass der SKZ-Cert kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Gleiches gilt im Falle eines Rücktritts durch den Auftraggeber.

20. Nebenabreden
Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

Erklärungen der Mitarbeiter der SKZ-Cert GmbH bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der SKZ-Cert GmbH, soweit es sich nicht um vertretungsbefugte Gesellschaftsorgane oder Prokuristen handelt. Mit Ausnahme der zuletzt genannten haben die Mitarbeiter der SKZ-Cert GmbH keine Abschlussvollmacht und sind nur zur Entgegennahme schriftlicher Erklärung befugt.

21. Gerichtsstand, Schlussbestimmung
Ausschließlicher Gerichtsstand gegenüber Vollkaufleuten ist der Sitz der SKZ-Cert GmbH. Es bleibt der SKZ-Cert GmbH unbenommen, den Auftraggeber an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Sollte eine Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

22. Inkrafttreten
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Zertifizierung von Managementsystemen treten mit dem 01.01.2010 in Kraft. Ältere Prüfungssätze verlieren zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

Stand: Dezember 2009